I. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 2 V 3779/00 einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens als unzulässig verworfen. Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung "Dieser Beschluss ist unanfechtbar". Er wurde vom Hessischen FG am 6. Januar 2003 mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt; dieser behauptet, ihn erst am 11. Januar 2003 erhalten zu haben.
Der Antragsteller legte am 9. Januar 2004 (Freitag) ohne Vertretung durch eine der in § 62a der () bezeichneten Personen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG Rheinland-Pfalz Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen FG ein. Das FG Rheinland-Pfalz übersandte die Beschwerde am 13. Januar 2004 sowohl dem Hessischen FG als auch dem Bundesfinanzhof (BFH), wo sie jeweils am 15. Januar 2004 einging.
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