BFH - Beschluss vom 28.06.2002
IV B 75/01
Normen:
FGO §§ 51 55 91 113 105 Abs. 2 Nr. 6 § 128 Abs. 1 § 129 ; ZPO §§ 42 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 45

Beschwerdefähiger Beschluss; Richterablehnung, dienstliche Stellungnahme

BFH, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen IV B 75/01

DRsp Nr. 2002/13998

Beschwerdefähiger Beschluss; Richterablehnung, dienstliche Stellungnahme

1. Wird in der mündlichen Verhandlung ein beschwerdefähiger Beschluss verkündet, so kann die Beschwerde sofort erhoben werden; die spätere Zustellung ergänzt nur die frühere Verkündung, tritt aber nicht an deren Stelle.2. Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft erst nach Aushändigung einer schriftlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung.3. Wird die dienstliche Stellungnahme eines Richters zu einem Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung abgegeben, muss diese an die Beteiligten nicht zugestellt werden. Die Beteiligten können sich zur dienstlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung äußern.4. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.5. Kündigt das Gericht nach einer krankheitsbedingten Terminsverlegung an, eine weitere krankheitsbedingte Terminsverlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes vorzunehmen, handelt das Gericht nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen ohne Vorlage eines solchen Attests gestellten Verlegungsantrag ablehnt.

Normenkette:

FGO §§ 51 55 91 113 105 Abs. 2 Nr. 6 § 128 Abs. 1 § 129 ; ZPO §§ 42 227 ;

Gründe: