BFH - Beschluß vom 25.01.2000
IX S 15/99
Normen:
FGO §§ 56, 129, 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 871

Beschwerdefrist; PKH

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen IX S 15/99

DRsp Nr. 2000/3681

Beschwerdefrist; PKH

Nur weil während des Laufs der Beschwerdefrist von zwei Wochen keine Beschwerde eingelegt worden ist, fehlt die für einen PKH-Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht. Denn einem Ast. könnte wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist u.U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

Normenkette:

FGO §§ 56, 129, 142 ;

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1982 bis 1992. Der Antragsteller begehrt die Zurechnung eines Anteils an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil er wirtschaftlicher Miteigentümer an einem Mietwohngrundstück in X sei. In diesem Verfahren beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Rechtsanwalts.

Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 hat das FG den Antrag abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.