BFH - Beschluss vom 04.11.2009
V S 18/09 (PKH)
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 228

Beschwerdemöglichkeit bei Beschlüssen über die Verbindung und Trennung von Verfahren

BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen V S 18/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/27997

Beschwerdemöglichkeit bei Beschlüssen über die Verbindung und Trennung von Verfahren

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) im Verfahren V B 39/09 gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH).

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde im Verfahren V B 39/09 geltend, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2009 mit Beschluss vom 20. Februar 2009 das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2003 und Umsatzsteuervorauszahlung 3. und 4. Kalendervierteljahr 2006 abgetrennt und die Klage unter dem Az. 16 K 46/09 abgewiesen habe, ohne ihn, den Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, hierzu vorher zu hören.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2.