I.
Mit Beschluss vom 3. November 2008 7 K 2009/2007 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Nichterhebung der Kosten ab.
Mit ihrem an das FG gerichteten Schreiben vom 24. November 2008 reichte die Klägerin "Beschwerde - § 66 GKG/Gegenvorstellung/Anhörungsrüge" ein und beantragte die Aufhebung des FG-Beschlusses und bei Nichtabhilfe die Vorlage an den Bundesfinanzhof (BFH). Das FG half nicht ab und legte das Schreiben der Klägerin vom 24. November 2008 dem BFH vor.
Trotz zweimaligen Hinweises der Vorsitzenden des zuständigen III. Senats des BFH, dass gegen den Beschluss des FG kein Rechtsmittel gegeben sei, beharrte die Klägerin auf einer Behandlung ihres Schreibens als Beschwerde und einer Entscheidung des Senats über ihr Begehren. Das Schreiben wurde deshalb als Beschwerde unter dem Az. III B 7/09 registriert.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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