Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S
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