BGH - Beschluss vom 05.03.2024
II ZB 13/23
Normen:
FamFG § 392 Abs. 1; Abs. § 2 §tGG § 2; HGB § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 961
ZIP 2024, 1000
WM 2024, 869
DB 2024, 1272
NZG 2024, 562
NJW-Spezial 2024, 303
GmbHR 2024, 587
MDR 2024, 720
DZWIR 2024, 351
JZ 2024, 306
JZ 2024, 309
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen PR 2404
OLG Frankfurt/Main, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 137/22

Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden; Unterlassung bei unberechtigtem Firmen-/Namensgebrauch

BGH, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen II ZB 13/23

DRsp Nr. 2024/5528

Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden; Unterlassung bei unberechtigtem Firmen-/Namensgebrauch

Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 392 Abs. 1; Abs. § 2 §tGG § 2; HGB § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Aufgrund der Anmeldung vom 18. April 2018 ist für die Beteiligte zu 1 als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt eingetragen worden: "A. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung", wie im Verschmelzungsvertrag mit der übertragenden D. & P. Rechtsanwälte PartGmbB vom 18. April 2018 vereinbart.

Die Beteiligte zu 2 ist Alleinerbin von Dr. H. D. , der zum 31. Dezember 1980 aus der Rechtsvorgängerin der übertragenden Rechtsanwaltssozietät unter der Einwilligung zur Fortführung seines im Sozietätsnamen enthaltenen Namens ausgeschieden ist.