FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.01.2014
3 K 1223/11
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2; FGO § 93 Abs. 2 S. 3; FGO § 5 Abs. 3 S. 2; AO § 183 Abs. 1; AO § 183 Abs. 2; AO § 183 Abs. 3; AO § 365 Abs. 1;

Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung vollbeendete Personengesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 1223/11

DRsp Nr. 2015/1421

Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung vollbeendete Personengesellschaft

1. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen, in der er bereits mündlich verhandelt hat. Dies gilt, obschon nach § 5 Abs. 3 S. 2 FGO die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. 2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat nach eigenem Ermessen; es handelt sich nicht um eine gebundene Entscheidung. 3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachträgliche Vortrag bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich thematisiert wurde, die geschlossene mündliche Verhandlung zu einer ausreichenden Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhalts geführt hat und dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.