I. Mit Beschluss vom 21. September 2004 X B 100/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Juni 2004 (über die Kosten nach übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache) als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.
Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. April 2005 KostL 1568/04 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50 EUR angesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am 11. April 2005 "Einspruch (Widerspruch)" eingelegt, ohne diesen Rechtsbehelf bis heute zu begründen.
Einen bestimmten Antrag hat der Kostenschuldner nicht gestellt.
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