BFH - Beschluss vom 28.03.2019
VIII B 121/18
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 119 Nr. 1; ZPO § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 211
BFH/NV 2019, 709
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2081/16

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung durch den abgelehnten Einzelrichter nach Ablehnung nur eines von mehreren Ablehnungsgesuchen

BFH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 121/18

DRsp Nr. 2019/7568

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung durch den abgelehnten Einzelrichter nach Ablehnung nur eines von mehreren Ablehnungsgesuchen

NV: Wird nur über eines von mehreren unterschiedlichen und gegen den Einzelrichter gestellten Ablehnungsgesuchen i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO vom zuständigen Senat des FG entschieden und entscheidet der Einzelrichter den Streitfall danach gleichwohl durch Urteil, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2018 8 K 2081/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 119 Nr. 1; ZPO § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten im Vorfeld der auf den 19. März 2018 (einem Montag) auf 09:30 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung mehrfach, zuletzt in einem Schriftsatz vom 15. März 2018, von der Einzelrichterin die Auskunft, ob diese während des Verfahrens telefonisch beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) auf den Erlass von Änderungsbescheiden hingewirkt habe, die das FA während des Verfahrens erlassen hatte.