Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.01.2023 - IX B 81/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
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