BFH - Beschluss vom 14.06.2023
IX S 4/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 133a; ZPO § 42, § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 81/21

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen ohne einzelfallbezogene Begründung gegen alle Berufsrichter eines Spruchkörpers gerichteten Befangenheitsantrag

BFH, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen IX S 4/23

DRsp Nr. 2023/8279

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen ohne einzelfallbezogene Begründung gegen alle Berufsrichter eines Spruchkörpers gerichteten Befangenheitsantrag

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.2. NV: Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.3. NV: Bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrag kann der Spruchkörper in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entscheiden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.01.2023 - IX B 81/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 133a; ZPO § 42, § 44 Abs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).