I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vom 5. Januar 1996, die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 und 1993 vom 2. Januar 1995 und für 1994 vom 14. August 1995 zu ihren Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (
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