I.
Mit Beschluss vom 30.08.2005 ist der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Protokolls über die Senatssitzung vom 11.05.2005 abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers gem. § 133a FGO, mit der er sinngemäß geltend gemacht hat, das Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil im Protokoll, im Tatbestand des Urteils vom 11.05.2005 sowie in den Beschlüssen vom 30.08. und 02.09.2005 entscheidungserhebliche Tatsachen ausgelassen und unterdrückt worden seien.
II.
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