BFH - Beschluss vom 28.08.2007
VII B 68/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 51; ZPO § 139 Abs. 2; DRiG § 44, § 45;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2242
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2293/05

Besetzungsrüge

BFH, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen VII B 68/06

DRsp Nr. 2007/19436

Besetzungsrüge

1. Mit der Rüge, die an der Entscheidung beteiligten Ehrenamtlichen seien nicht in öffentlicher Sitzung vereidigt worden, wird kein schwerwiegender Verfahrensfehler geltend gemacht. 2. Die Protokollierung der Vereidigung in der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, weil die Vereidigung der Ehrenamtlichen nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist, vor der sie stattfindet. 3. Die Gültigkeit der Vereidigung wird durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Protokollierung des Vorgangs nicht berührt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 51; ZPO § 139 Abs. 2; DRiG § 44, § 45;

Gründe: