I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 26.09.2003 und des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids IV 2002 vom 26.06.2003.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Vollziehung des USt-Bescheids 2001 vom 26.09.2003 in Höhe von 5.511,73 EUR und des USt-Vorauszahlungsbescheids IV 2002 vom 26.06.2003 in Höhe von 7.174 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung () für die Zulässigkeit des Antrags (vorherige Ablehnung eines Antrags nach § Abs. durch die Finanzbehörde) ist nicht erfüllt. Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des Satzes 2 dieser Vorschrift vor.
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