BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 11/08
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 109/05

Besonderer finanzieller Bedarf von Stiftungen

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 11/08

DRsp Nr. 2011/4024

Besonderer finanzieller Bedarf von Stiftungen

1. NV: Der Ausschluss von Vereinsspenden vom erhöhten Sonderausgabenabzug für Stiftungen nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in der vom 26. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung war verfassungsgemäß. 2. NV: Der laufende Finanzbedarf einer Stiftung ist strukturell höher als bei gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform.

Da es allen Stiftungen gemein ist, dass sie weder auf Beiträge noch auf Dienstleistungen von Mitgliedern zurückgreifen können und sich somit ihre finanziellen Quellen auf das Vermögen im Falle der Verbrauchsstiftung, die Erträge des Vermögens und Spenden beschränken, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Zuwendungen an Stiftungen stärker als Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen fördert.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren den Sonderausgabenabzug von Spenden für gemeinnützige Vereine nach Maßgabe der Regelungen für Stiftungen.