Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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