BFH - Beschluß vom 22.02.2001
VIII B 103/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1126

Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen VIII B 103/00

DRsp Nr. 2001/10335

Besorgnis der Befangenheit

1. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. 2. Spannungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem abgelehnten Richter, die in anderen Verfahren des Prozessbevollmächtigten zutage getreten sind, können eine Besorgnis der Befangenheit in dem konkreten Verfahren lediglich dann begründen, wenn eine ablehnende Einstellung auch in diesem Verfahren in Erscheinung getreten ist; sachliche Meinungsunterschiede in Fragen der rechtzeitigen Prozessleitung reichen dafür nicht aus.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf anhängige Klage erhoben. Berichterstatter dieses Verfahrens ist der Vorsitzende Richter am FG A. Am 16. Juni 2000 fand ein Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden Richter A als dem Berichterstatter statt. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis spätestens Ende Juli 2000 eingeräumt.