Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 17 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 09.11.2017 - 23 AktE 25/10 (2) - wird zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin Ziffer 17 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
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