BFH - Beschluss vom 05.09.2018
XI R 45/17
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 37
NJW 2019, 112
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1928/14

Besorgnis der Befangenheit eines Richters am BFH wegen früherer Zusammenarbeit mit einem Prozessbevollmächtigten eines Revisionsverfahrens in einem Senat des Finanzgerichts und wegen gemeinsamer Teilnahme am Sport in einem Fußballverein

BFH, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen XI R 45/17

DRsp Nr. 2018/16950

Besorgnis der Befangenheit eines Richters am BFH wegen früherer Zusammenarbeit mit einem Prozessbevollmächtigten eines Revisionsverfahrens in einem Senat des Finanzgerichts und wegen gemeinsamer Teilnahme am Sport in einem Fußballverein

1. NV: Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters am BFH und eines ehemaligen Richters und nunmehr im vorliegenden Revisionsverfahren Prozessbevollmächtigten in einem Senat bei einem FG begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht. 2. NV: Der gemeinsame wöchentliche Sport in einem Fußballverein, den der Richter am BFH und der Prozessbevollmächtigte während dieser gemeinsamen Tätigkeit am FG ausgeübt haben, führt an sich ebenfalls nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

Aus der Erklärung des Richters am Bundesfinanzhof A ergibt sich kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48;

Gründe

I.