BFH - Beschluss vom 23.06.2014
X R 13/14
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 3;

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Tätigkeit in der Finanzverwaltung

BFH, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen X R 13/14

DRsp Nr. 2014/13321

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Tätigkeit in der Finanzverwaltung

1. NV: Werden sämtliche Richter eines obersten Bundesgerichts abgelehnt, entscheidet der in der Hauptsache zuständige Senat über das Ablehnungsgesuch auch dann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich ist (Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2014 7 C 13/13, NJW 2014, 953). 2. NV: Ein Richter hat nur dann "der Vertretung einer Körperschaft angehört" --mit der Folge, dass gemäß § 51 Abs. 3 FGO ein Ablehnungsgesuch stets begründet ist--, wenn er als Minister den Bund oder ein Land vertreten, eine entsprechende Funktion in einer Gemeinde ausgeübt hat oder als gesetzlicher Vertreter einer an dem Rechtsstreit interessierten Kapitalgesellschaft tätig war; eine frühere Position in der Finanzverwaltung reicht hierfür nicht aus. 3. NV: Allein die frühere Tätigkeit eines Richters in der Finanzverwaltung begründet nicht die Vermutung mangelnder Unabhängigkeit und damit die Besorgnis der Befangenheit.