BFH - Beschluss vom 04.09.2017
IX B 84/17
Normen:
ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1619
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1881/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IX B 84/17

DRsp Nr. 2017/15168

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

1. NV: Voraussetzung für eine Terminsverlegung ist, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind. 2. NV: Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war.

Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.