BFH - Beschluss vom 08.10.2010
II B 18/10
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 491/06

Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Wortwahl Feind eines Richters in einem Telefongespräch gegenüber einem Prozessbevollmächtigten; Aufhebung oder Änderung eines Einheitswertbescheids erst im Hinblick auf eine erfolgte Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung für ertragsteuerrechtliche Zwecke

BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen II B 18/10

DRsp Nr. 2010/20065

Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Wortwahl "Feind" eines Richters in einem Telefongespräch gegenüber einem Prozessbevollmächtigten; Aufhebung oder Änderung eines Einheitswertbescheids erst im Hinblick auf eine erfolgte Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung für ertragsteuerrechtliche Zwecke

1. NV: Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beteiligten in Erscheinung getreten ist. 2. NV: Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG; jedoch muss diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen. 3. NV: Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass Streifragen, die die Steuerbilanz betreffen, in einem die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 bis zum 1. Januar 1997 betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden können.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; § Abs. S. 1;