Das Gesuch auf Ablehnung der Richterin am Finanzgericht ... wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2009 als Unternehmerin Umsatzerlöse aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin und aus dem Betrieb einer Taekwondo Schule.
Sie erhob am 18. August 2014 zur Niederschrift der Geschäftsstelle Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 sowie gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 -jeweils vom 12. April 2011- und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2014. Streitig ist im Wesentlichen noch, ob bzw. inwieweit die Umsätze aus dem Betrieb der Taekwondo Schule steuerfrei sind und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge dem Schulbetrieb bzw. einer steuerpflichtigen Übersetzertätigkeit zuzuordnen sind.
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