BFH - Beschluss vom 28.09.2005
V B 97/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 3a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 145
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4870/01

Besorgung ausländischer Waren-Terminkontrakte

BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen V B 97/05

DRsp Nr. 2005/19597

Besorgung ausländischer Waren-Terminkontrakte

Die Besorgung einer im Inland nicht steuerbaren Leistung (wie z. B. die Besorgungen von ausländischen Waren-Terminkontrakten) ist gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 UStG 1980 im Inland steuerbar, wenn neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden und die Leistungsfaktoren so ineinander greifen, dass eine eigenständige, nicht aufteilbare Leistung vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 3a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1996 im Warentermingeschäft tätig.

Über von ihr als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter suchte sie Anleger, die bereit waren, im Wesentlichen mit Warenterminkontrakten an Börsen in den USA auf Differenzgewinne zu spekulieren. Die Anleger erteilten der Klägerin den Auftrag, einen von ihr eingeschalteten Broker zu veranlassen, das eingesetzte Kapital im Interesse des Kunden in bestimmten Kontrakten zu platzieren und über das spätere Ergebnis des Geschäftsabschlusses auf der Basis gesonderter "Konten" zu berichten und abzurechnen.

Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin von den Anlegern verschiedene Zahlungen unter der Bezeichnung Verwaltungskosten, Gebühren, Vermittlungsprovisionen, Courtagen und Gewinnbeteiligung.