I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1996 im Warentermingeschäft tätig.
Über von ihr als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter suchte sie Anleger, die bereit waren, im Wesentlichen mit Warenterminkontrakten an Börsen in den USA auf Differenzgewinne zu spekulieren. Die Anleger erteilten der Klägerin den Auftrag, einen von ihr eingeschalteten Broker zu veranlassen, das eingesetzte Kapital im Interesse des Kunden in bestimmten Kontrakten zu platzieren und über das spätere Ergebnis des Geschäftsabschlusses auf der Basis gesonderter "Konten" zu berichten und abzurechnen.
Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin von den Anlegern verschiedene Zahlungen unter der Bezeichnung Verwaltungskosten, Gebühren, Vermittlungsprovisionen, Courtagen und Gewinnbeteiligung.
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