FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.10.2006
3 KO 10/03
Normen:
StBGebV § 42 ;

Besprechungsgebühr; Nachweis, dass Telefonat nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs geführt wurde

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 3 KO 10/03

DRsp Nr. 2006/29412

Besprechungsgebühr; Nachweis, dass Telefonat nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs geführt wurde

1. Nur Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, nicht jedoch Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens werden von der Besprechungsgebühr erfasst. 2. Die Erstattung einer Besprechungsgebühr erfordert zum einen den Nachweis, dass ein Telefonat nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs stattgefunden hat, zum anderen, dass ein aussagekräftiger Aktenvermerk des Bevollmächtigten über das Telefonat dem Gericht vorgelegt wird.

Normenkette:

StBGebV § 42 ;

Tatbestand:

Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt - FA -) zu erstattenden Kosten ist streitig, ob eine Besprechungsgebühr entstanden ist.

I.

Der Erinnerungsführer (der Kläger) beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine nichteheliche Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).