Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt - FA -) zu erstattenden Kosten ist streitig, ob eine Besprechungsgebühr entstanden ist.
I.
Der Erinnerungsführer (der Kläger) beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine nichteheliche Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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