Die Klägerin (Klin) war in den Streitjahren als Zahnärztin selbständig tätig. Ihre Praxis befand sich in der ... in ...
Mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Juni 1984 erwarb die Klin zum Kaufpreis von 1.500.000 DM das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück ... in ... mit allem Zubehör und allen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen. Vom Kauf ausgenommen wurden lediglich die Familienbilder und Bücher des Verkäufers sowie ein Satz Trinkgläser.
Besitz, Nutzen und Gefahr gingen zum 02. Juli 1984 auf die Klin über. Steuern, Lasten und sonstige Abgaben hatte sie ab dem 01. Juli 1984 zu tragen.
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