FG Münster - Beschluss vom 01.09.2011
9 K 5772/03 G
Normen:
GewStG § 8 Nr 5; KStG § 8b Abs 1; GG Art 20 Abs 3; GewStG § 36 Abs 4;

Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zur Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG

FG Münster, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 9 K 5772/03 G

DRsp Nr. 2011/19284

Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zur Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG

1) Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass § 36 Abs. 4 GewStG i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG, jeweils i.d.F. des UntStFG v. 20.12.2001 (verkündet am 24.12.2001 im BGBl. I 2001, 3858), insoweit verfassungswidrig ist, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile anzuwenden ist, deren Ausschüttung vor dem 24.12.2001 durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde und deren Auszahlung (Abfluss bei der Gesellschaft und Zufluss bei den Gesellschaftern) ebenfalls bereits vor diesem Datum erfolgte. 2) Es ist im Streitfall unerheblich, ob der Vertrauensschutz schon mit der Zustimmung des Bundesrates zum vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz entfällt oder ob dies erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der Fall ist.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr 5; KStG § 8b Abs 1; GG Art 20 Abs 3; GewStG § 36 Abs 4;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2007 die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber eingeholt,