SchlHOLG - Urteil vom 25.06.2020
11 U 98/20
Normen:
BGB § 1027; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.06.2020

Bestand eines als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen WegerechtsErrichtung einer Mauer auf einem belasteten GrundstückDreißigjährige VerjährungsfristBeeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit schon vor ihrer Bewilligung und Eintragung

SchlHOLG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 98/20

DRsp Nr. 2021/9033

Bestand eines als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen Wegerechts Errichtung einer Mauer auf einem belasteten Grundstück Dreißigjährige Verjährungsfrist Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit schon vor ihrer Bewilligung und Eintragung

§ 1028 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet die Verjährung nicht für den Fall an, dass eine Anlage erst nach Belastung des Grundstücks errichtet wird, sondern für den Fall, dass sie - wann auch immer - "errichtet worden" ist. Die gesetzliche Formulierung legt nicht fest, wann, sondern nur auf welchem der beiden Grundstücke eine Anlage errichtet sein muss. Orientierungssätze: Zum Erlöschen eines Wegerechts

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.06.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) mit dem Inhalt der Bewilligung mit dem Inhalt besteht, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg 80 a, eingetragen im Grundbuch von L, berechtigt ist, den Zufahrtsweg zum Garagenhof zum Gehen und Fahren zu benutzen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Grundstücksmauer hat.