Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.06.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) mit dem Inhalt der Bewilligung mit dem Inhalt besteht, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks X-weg 80 a, eingetragen im Grundbuch von L, berechtigt ist, den Zufahrtsweg zum Garagenhof zum Gehen und Fahren zu benutzen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Grundstücksmauer hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|