Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 17.11.1997 erteilte ihm der Landkreis O. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Hiernach war dem Kläger eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gem. gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Auf seinen Antrag vom 20.11.1997 verfügte die Beklagte mit Kassenanordnung vom 07.01.1998 die Kindergeldzahlung für die beiden Kinder des Klägers ab November 1997. Mit Schreiben vom 20.07.2008 beantragte der Kläger "unter Berücksichtigung des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum von 9/1993 bis 11/1997". Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 169 AO mit Bescheid vom 30.09.2008 ab.
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