FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2010
14 K 104/09
Normen:
EStG § 66 Abs. 2; EStG § 67;

Bestandskräftige Ablehnung eines Kindergeldanspruchs durch Auszahlung von Kindergeld für vorangegangene Zeiträume; Kindergeld; Bestandskräftige Ablehnung; Kindergeldanspruch; Auszahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 104/09

DRsp Nr. 2010/23160

Bestandskräftige Ablehnung eines Kindergeldanspruchs durch Auszahlung von Kindergeld für vorangegangene Zeiträume; Kindergeld; Bestandskräftige Ablehnung; Kindergeldanspruch; Auszahlung

1. Die FamKasse ist verpflichtet, einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld, der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, umfassend und damit auch für die Vergangenheit zu prüfen. 2. Auch nach Wegfall des § 66 Abs. 3 EStG ist ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche Einschränkung so zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit begehrt wird.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 2; EStG § 67;

Tatbestand:

Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 17.11.1997 erteilte ihm der Landkreis O. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Hiernach war dem Kläger eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gem. gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Auf seinen Antrag vom 20.11.1997 verfügte die Beklagte mit Kassenanordnung vom 07.01.1998 die Kindergeldzahlung für die beiden Kinder des Klägers ab November 1997. Mit Schreiben vom 20.07.2008 beantragte der Kläger "unter Berücksichtigung des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum von 9/1993 bis 11/1997". Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 169 AO mit Bescheid vom 30.09.2008 ab.