LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2020
21 Sa 1516/19
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; BGB § 305;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 14848/18

Bestandskräftigkeit bei nicht bestandener Prüfung keine Voraussetzung für auflösende BedingungKeine Benachteiligung im AGB-rechtlichen Sinne bei bestehendem Sachgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 1516/19

DRsp Nr. 2020/11594

Bestandskräftigkeit bei nicht bestandener Prüfung keine Voraussetzung für auflösende Bedingung Keine Benachteiligung im AGB-rechtlichen Sinne bei bestehendem Sachgrund

1. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung kann ein Sachgrund für eine auflösende Bedingung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG sein. 2. Dies setzt voraus, dass die Ausbildung, an deren Ende die Prüfung steht, den oder die Arbeitnehmer*in für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit erst in vollem Umfang befähigt. Ferner ist - ebenso wie beim Befristungsgrund der Aus- und Weiterbildung - Voraussetzung, dass durch die Ausbildung zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können, ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem oder der Arbeitnehmer*in vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des oder der Arbeitgeber*in beruflich verwertbar sind. 3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit abschließender Staatsprüfung für Quereinsteiger*innen im Land Berlin erfüllt diese Voraussetzungen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2019 - 60 Ca 14848/18 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ S. 1;