FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2009
2 K 901/07
Normen:
AO § 226 Abs. 1; AO § 218; BGB § 387;

Bestandskraft des einer Steuernachforderung zugrunde liegenden Bescheids keine Voraussetzung für Aufrechnung des Finanzamts gegen ein Steuerguthaben

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 901/07

DRsp Nr. 2010/15364

Bestandskraft des einer Steuernachforderung zugrunde liegenden Bescheids keine Voraussetzung für Aufrechnung des Finanzamts gegen ein Steuerguthaben

1. Das Finanzamt darf eine Steuernachforderung auch dann gegen einen Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnen, wenn das Rechtsbehelfsverfahren gegen den der Steuernachforderung zugrunde liegenden Steuerbescheid noch nicht abgeschlossen ist; Voraussetzung für eine Aufrechnung ist insoweit nicht die Bestandskraft des Steuerbescheids, sondern nur die Fälligkeit des Steuernachforderung. 2. Im Klageverfahren wegen der Zulässigkeit der Aufrechnung muss die Frage, ob die Steuernachforderung des Finanzamts materiell-rechtmäßig ist, nicht mehr geprüft werden, wenn der betreffende Steuerbescheid zwischenzeitlich durch Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestandskräftig geworden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; AO § 218; BGB § 387;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung in einem Abrechnungsbescheid.