BGH - Beschluss vom 08.11.2018
AnwZ (Brfg) 51/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 5 17/16

Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/17

DRsp Nr. 2018/18073

Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs besteht nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist. In diesem Fall fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.