FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2008
12 K 8095/05 B
Normen:
EG Art. 43; EG Art. 10; AO § 165; AO § 121; AO § 172; KStG 1991 § 8a;

Bestandskraft nationaler Steuerbescheide bei nachträglich festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften; Erfordernis der Begründung des Unterlassens eines Vorläufigkeitsvermerks

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 8095/05 B

DRsp Nr. 2009/24411

Bestandskraft nationaler Steuerbescheide bei nachträglich festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften; Erfordernis der Begründung des Unterlassens eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Ein rechtswidriger belastender bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsieht. 2. Bittet eine GmbH im Rahmen der Zustimmung zu einer tatsächlichen Verständigung, in der verdeckte Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft durch geleistete Darlehenszinsen gem. § 8a KStG festgeschrieben werden, dass die auf der tatsächlichen Verständigung beruhenden Veranlagungen wegen möglicher Unvereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gemeinschaftsrecht offen gehalten werden, legt die GmbH jedoch gegen die nicht vorläufig ergehenden Körperschaftsteuerbescheide keinen Einspruch ein, besteht kein Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen - nach der Entscheidung des EuGH über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 8a KStG rechtswidrigen - Körperschaftsteuerbescheide. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das FA begründet, warum es von einer vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO abgesehen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette: