BFH - Urteil vom 26.01.2000
IX R 87/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 1339
BB 2000, 1714
BFH/NV 2000, 1031
BFHE 191, 274
BStBl II 2000, 396
DB 2000, 1372
DStZ 2000, 609
NJW 2000, 2918
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IX R 87/95

DRsp Nr. 2000/5644

Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

»1. Einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG. 2. Das Zurückzahlen von --gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen-- Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (1980 bis 1986) bei einem Speditionsunternehmen als Arbeitnehmer tätig. Er hatte Einfluss darauf, welche selbständigen Fuhrunternehmer dieses als Subunternehmer einsetzte. Von der Inhaberin eines solchen Fuhrunternehmens, Frau Y, erhielt der Kläger in den Streitjahren Bestechungsgelder für das (bevorzugte) Zuteilen von (vorteilhaften) Fahraufträgen. Nach dem Aufdecken der Unregelmäßigkeiten und dem Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin schloss er im Streitjahr 1986 mit der Familie Y einen Vergleich und vereinbarte, zur Abgeltung aller Ansprüche dieser Firma und der Angehörigen der Familie Y 200 000 DM zu zahlen.