VGH Bayern - Urteil vom 22.07.2019
22 B 18.186
Normen:
AEG § 1; AEG a.F. § 11 Abs. 1 S. 2-3; AEG a.F. § 11 Abs. 1a S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 16.1172

Bestehen einer Betriebspflicht für eine Eisenbahnstrecke unabhängig von der tatsächlichen Abwicklung von Zugverkehr; Angebot der Strecke beim Übernahmeangebot in dem Zustand wie sie steht und liegt; Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung zur dauerhaften Einstellung des Betriebs einer Eisenbahnstrecke

VGH Bayern, Urteil vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 22 B 18.186

DRsp Nr. 2019/12612

Bestehen einer Betriebspflicht für eine Eisenbahnstrecke unabhängig von der tatsächlichen Abwicklung von Zugverkehr; Angebot der Strecke beim Übernahmeangebot in dem Zustand wie sie "steht und liegt"; Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung zur dauerhaften Einstellung des Betriebs einer Eisenbahnstrecke

1. Die Betriebspflicht für eine Eisenbahnstrecke besteht unabhängig von der tatsächlichen Abwicklung von Zugverkehr.2. Beim Übernahmeangebot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG kann die Strecke in dem Zustand angeboten werden, wie sie "steht und liegt". Es besteht keine Pflicht, nur in betriebsfähigem Zustand befindliche Strecken anzubieten. Somit können auch Übernahmeangebote den "in diesem Bereich üblichen Bedingungen" entsprechen, die dem Übernahmeinteressenten keinen Ausgleich für Instandhaltungs- und Reparaturinvestitionen anbieten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die anderen Beteiligten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEG § 1;