FG Münster - Urteil vom 19.05.2020
13 K 2359/19 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Bestehen einer einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung

FG Münster, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 13 K 2359/19 Kg

DRsp Nr. 2020/12117

Bestehen einer einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der am xx.11.199x geborene Sohn der Klägerin, B., sich im Streitzeitraum Februar 201x bis März 201x in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung befand.

B. absolvierte von August 201x bis Januar 201x eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse C.. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld fest, wobei sie eine interne Befristung bis Januar 201x vorsah. Mit Bescheid vom 14.1.201x hob sie die Kindergeldfestsetzung für B. ab dem Monat Februar 201x auf.

Nachdem B. die Ausbildung zum Bankkaufmann am xx.1.201x erfolgreich abschlossen hatte, übernahm ihn die Sparkasse C. ab dem xx.1.201x in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dazu schloss er am xx.1.201x einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse C..