Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 vom 5. April 2002 und 19. Juli 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2003 werden aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens, das sich im zweiten Rechtsgang befindet, ist streitig, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland besteht.
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