Auf den Antrag der Klägerin wird die Beiordnung von Rechtsanwältin C., C-Stadt im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2017 mit Wirkung vom 13. Juli 2017 aufgehoben.
2.Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt und Rechtsanwältin C., C.-Stadt beigeordnet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wurde von Rechtsanwalt B., B-Stadt im Namen der Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis gekündigt. Zeitgleich meldete sich Rechtsanwalt B. als neuer Bevollmächtigter der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beantragte er,
eine Umstellung in der PKH-Beiordnung vorzunehmen.
Das Begehren hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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