Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob im Streitzeitraum August 2015 bis September 2018 ein Anspruch auf Kindergeld bestand.
Der Kläger ist der Vater des am 22.10.1995 geborenen Kindes B. Ausweislich einer im September 2013 ausgestellten Schulbescheinigung sollte B bis voraussichtlich Juli 2017 ein Gymnasium besuchen.
Mit Bescheid vom 30.06.2017 hob die Beklagte die gegenüber dem Kläger erfolgte Kindergeldfestsetzung ab August 2017 unter Bezugnahme auf das Ende des Schulbesuchs auf.
Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Er teilte mit, dass es seinem Sohn aufgrund einer psychischen Erkrankung zurzeit unmöglich sei, seine Berufsausbildung fortzuführen. In dem Vordruck "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" gab er am 23.07.2017 an, dass sich sein Sohn seit 2016 bis "aktuell" aufgrund einer körperlichen/geistigen/seelischen Behinderung nicht selbst habe unterhalten können.
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