I.
Der 1950 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die Streitjahre 1998 und 1999 nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer veranlagt. Hierbei war ein Kind zu berücksichtigen. Er war zu 50% an einer GmbH beteiligt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1998 betrug der Bruttoarbeitslohn 91 995 DM und im Jahr 1999 50 998 DM. In beiden Streitjahren bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Nach seinen Angaben in den Einkommensteuererklärungen hatte der Kläger jedoch als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anwartschaft auf Altersversorgung. In den Streitjahren zahlte der Kläger Vorsorgeaufwendungen in folgender Höhe:
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer diese Vorsorgeaufwendungen nur beschränkt in jedem der Streitjahre nach folgender Berechnung jeweils mit 3 915 DM:
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