BFH - Beschluss vom 04.05.2010
VI B 156/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1443
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 40/06

Bestehen eines Haupthausstandes neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort als Voraussetzung für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen VI B 156/09

DRsp Nr. 2010/11530

Bestehen eines Haupthausstandes neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort als Voraussetzung für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

1. NV: Ist das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern vorliegt, und hat es nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, ist diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. NV: Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort einen eigenen Haupthausstand voraus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ledig und wohnt in D, wo ihm im Dachgeschoß des elterlichen Hauses eigener Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung steht. Daneben unterhält der Kläger in B, wo er nichtselbständig tätig ist, eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in D zu unterhalten und daneben einen eigenen Hausstand in B am Beschäftigungsort.