I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ledig und wohnt in D, wo ihm im Dachgeschoß des elterlichen Hauses eigener Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung steht. Daneben unterhält der Kläger in B, wo er nichtselbständig tätig ist, eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in D zu unterhalten und daneben einen eigenen Hausstand in B am Beschäftigungsort.
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