BGH - Urteil vom 25.10.2018
III ZR 122/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2018, 2271
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 276/12
KG, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 233/13

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung; Vorliegen einer Falschberatung aufgrund einer nicht einzuhaltenden Zusage einer Anlage ohne Kapitalverzehr; Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

BGH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen III ZR 122/17

DRsp Nr. 2018/17393

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung; Vorliegen einer Falschberatung aufgrund einer nicht einzuhaltenden Zusage einer Anlage "ohne Kapitalverzehr"; Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Sichert ein Anlageberater dem Kunden gewünschte Eigenschaften des empfohlenen Produkts zu, kann es diesem grundsätzlich nicht als schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten entgegengehalten werden, wenn er sich hierauf verlässt. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer sich dem Anleger die Erkenntnis, dass die erhaltene Zusicherung nicht mehr eingehalten werden kann, förmlich aufdrängen musste.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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