BFH - Beschluss vom 24.02.2012
IX B 146/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1,S. 4; StEntlG 199920002002 //;
Fundstellen:
BB 2012, 801
BFH/NV 2012, 858
BFHE 236, 492
BStBl II 2012, 335
DB 2012, 719
DStR 2012, 599
DStRE 2012, 523
GmbHR 2012, 520
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 407/11

Bestehen von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich des sich Richtens der Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Zulässigkeit einer vollen Besteuerung des durch den Verkauf von Aktien in einem Jahr erzielten Gewinns; Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaf zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen IX B 146/11

DRsp Nr. 2012/5455

Bestehen von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich des sich Richtens der Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Zulässigkeit einer vollen Besteuerung des durch den Verkauf von Aktien in einem Jahr erzielten Gewinns; Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaf zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich die Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 richtet --und damit zurückwirkt-- oder ob der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1,S. 4; StEntlG 199920002002 //;

Gründe

I.