BFH - Beschluss vom 29.07.2003
X B 135/02
Normen:
EStG § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1574

Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen X B 135/02

DRsp Nr. 2003/13668

Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude nur dann als Herstellung beurteilt werden können, wenn sie einem Neubau gleichkommen, d. h. das Gebäude muss bautechnisch neu sein. Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet scheinen.

Normenkette:

EStG § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.