I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit der Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge als Landwirt tätig. Nach eigenen Angaben beschränkt sich seine diesbezügliche Tätigkeit auf die Buchhaltung und die Mitarbeit in der Produktion an den Wochenenden für vier bis fünf Stunden, während seine Eltern den Ackerbau und die Viehfütterung und seine Ehefrau das Management übernommen haben.
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