OLG München - Beschluss vom 08.05.2012
31 Wx 69/12
Normen:
AktG § 112;
Fundstellen:
BB 2012, 1293
DNotZ 2012, 793
DStR 2012, 1289
FGPrax 2012, 175
MDR 2012, 860
NJW-RR 2012, 998
NotBZ 2012, 277
ZIP 2012, 1122
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 185529

Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

OLG München, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 69/12

DRsp Nr. 2012/9227

Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

Bestellt sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, so liegt darin kein Verstoß gegen § 112 AktG.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 17. Februar 2012 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht München - Registergericht - wird angewiesen, die beantragte Eintragung von Herrn Michael Haupt als neuen, weiteren Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Normenkette:

AktG § 112;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin eine Aktiengesellschaft ist. Einer ihrer Vorstände ist Herr H., den der Aufsichtsrat der AG am 8.2.2012 zum weiteren Vorstand der Aktiengesellschaft bestellt hatte. Gleichzeitig wurde er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Auf einer Gesellschafterversammlung für die GmbH vom 13.2.2012 beschlossen die beiden Vorstände der Aktiengesellschaft, Herrn H. zum weiteren Geschäftsführer der GmbH zu bestellen.

Nach Anmeldung der Änderungen zum Handelsregister erhob das Amtsgericht im Schreiben vom 17.2.2012 Bedenken, da ein Vorstand der Aktiengesellschaft nicht in der Lage sei, sich selbst zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH zu ernennen.