Die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wird aufgehoben und das Amtsgericht Dortmund - Registergericht - angewiesen, die Eintragung nicht aus den dort und im Schreiben vom 7. Januar 2021 genannten Gründen abzulehnen.
I.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein mittelständisches Handwerksunternehmen, das seinen Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 2020 eingestellt hat.
1.
Mit Anmeldung vom 2. November 2020 beantragte der Beteiligte die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister zum 31. Dezember 2020 an und teilte mit, dass er von der Gesellschaftsversammlung zum Liquidator bestellt worden sei. Dabei versicherte er, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er von Gesetzes wegen vom Amt eines Liquidators ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte das Amtsgericht dem Beteiligten mit, dass eine Eintragung derzeit noch nicht erfolgen könne, da die Versicherungserklärung des Liquidators zu früh - und damit zur Unzeit - abgegeben worden sei (Bl. 31 d.A.).
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