BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX S 4/99
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1246

Bestellung eines Notanwalts

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX S 4/99

DRsp Nr. 1999/7316

Bestellung eines Notanwalts

Der Antrag auf Bestellung eines sog. Notanwalts gem. § 155 FGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert die Darlegung, dass der Ast. zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1993, bei dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Mit Bescheid vom 8. April 1998 ist der angegriffene Bescheid geändert worden. Der Antragsteller hat gegen den geänderten Bescheid Einspruch eingelegt, den das FA zurückgewiesen hat; Klage hat der Antragsteller dagegen nicht erhoben. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat er im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht gestellt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Klage daraufhin mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt gleichzeitig, ihm gemäß § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, sowie einen "Pflichtanwalt" beizuordnen. Er stamme aus X und habe bisher in dieser Sache in Y keinen Anwalt finden können.