BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen XI S 6/99
DRsp Nr. 2002/2477
Bestellung eines Notanwalts
Der Antrag auf Bestellung eines sog. Notanwalts gem. § 155FGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert die Darlegung, dass der Ast. zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.